Gesamte Rechtsvorschrift ASFINAG-G

ASFINAG-Gesetz

ASFINAG-G
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Stand der Gesetzesgebung: 20.11.2023

Artikel II--TXT--Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Art. 1 § 1 ASFINAG-G


(Anm.: Änderung des Bundesministeriumgesetzes, BGBl. Nr. 389/1973.)

Art. 2 § 1 ASFINAG-G


Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 7 Millionen Euro, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.

Art. 2 § 2 ASFINAG-G


  1. (1)Absatz einsAls Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr sowie im System für elektronische Frachtbeförderungsinformationen vorgesehen werden.Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. römisch II Paragraph 5, eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr sowie im System für elektronische Frachtbeförderungsinformationen vorgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen Maßnahmen zur Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und eingehend zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992,, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.
  4. (4)Absatz 4Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1979,, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Art. 2 § 13 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 2 § 13 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 2 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 2 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 2 § 3 ASFINAG-G


(1) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, der ehemaligen Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und der ehemaligen Alpen Straßen Aktiengesellschaft, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(2) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Ruhe- und Versorgungsbezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 1.

Art. 2 § 5 ASFINAG-G


(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland durchzuführen. Soweit dadurch Haftungen des Bundes begründet werden, dürfen diese Kreditoperationen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorgenommen werden.

(3) Daneben können auch allenfalls erforderliche Umschuldungen und Prolongationen von Kreditoperationen vorgenommen werden.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

Art. 2 § 6 ASFINAG-G


Auf Aufträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft an die Länder, mit denen diese mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 in der jeweils geltenden Fassung, verbundenen Aufgaben betraut werden, ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.

Art. 2 § 7 ASFINAG-G


Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Straßenaufsicht vorzuschlagen (§ 97 Abs. 2 StVO 1960).

Art. 2 § 8 ASFINAG-G


Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, im Bereich der Gemeinde Erl Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn Rosenheim - Kiefersfelden auf deutschem Staatsgebiet zu übernehmen.

Art. 2 § 8a ASFINAG-G


  1. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf der A 13 Brenner Autobahn und auf der A 12 Inntal Autobahn im Abschnitt zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und dem Knoten Innsbruck/Amras auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 7 Z 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beiträge zur Finanzierung des auf österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zu leisten.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf der A 13 Brenner Autobahn und auf der A 12 Inntal Autobahn im Abschnitt zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und dem Knoten Innsbruck/Amras auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beiträge zur Finanzierung des auf österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf anderen Mautstrecken auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 7 Z 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beiträge zur Finanzierung des Ausbaues von Verkehrsdiensten oder des Baues oder der Instandhaltung derjenigen Verkehrsinfrastrukturen des transeuropäischen Kernverkehrsnetzes, die unmittelbar zur Verringerung der betreffenden Verkehrsüberlastung oder der betreffenden Verkehrsschäden beitragen und auf der derselben Verkehrsachse wie die Mautstrecke liegen, für den die zusätzlichen Netto-Benützungsentgelte eingehoben werden, zu leisten.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf anderen Mautstrecken auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beiträge zur Finanzierung des Ausbaues von Verkehrsdiensten oder des Baues oder der Instandhaltung derjenigen Verkehrsinfrastrukturen des transeuropäischen Kernverkehrsnetzes, die unmittelbar zur Verringerung der betreffenden Verkehrsüberlastung oder der betreffenden Verkehrsschäden beitragen und auf der derselben Verkehrsachse wie die Mautstrecke liegen, für den die zusätzlichen Netto-Benützungsentgelte eingehoben werden, zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Netto-Benützungsentgelte gemäß Abs. 1 und 2 sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zufließen.Netto-Benützungsentgelte gemäß Absatz eins und 2 sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zufließen.
  4. (4)Absatz 4Die Netto-Benützungsentgelte sind unverzinst nach Abzug der auf sie entfallenden Gebühren, Spesen und Abschläge, die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen sind, zu überweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Termine für die Überweisung der Mittel gemäß Abs. 1 und 2 sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.Die Termine für die Überweisung der Mittel gemäß Absatz eins und 2 sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.

Art. 2 § 8b ASFINAG-G


  1. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die jährlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2-Emissionen nach Abzug der gemäß Abs. 4 ermittelten Kosten an den Bund zur Verwendung für Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung des Verkehrs zu leisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die in Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, angeführten Maßnahmen.Emissionen nach Abzug der gemäß Absatz 4, ermittelten Kosten an den Bund zur Verwendung für Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung des Verkehrs zu leisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die in Artikel 9 Absatz 2, der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, angeführten Maßnahmen.
  2. (2)Absatz 2Netto-Benützungsentgelte gemäß Abs. 1 sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CONetto-Benützungsentgelte gemäß Absatz eins, sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2-Emissionen nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zufließen.
  3. (3)Absatz 3Die Entgelte sind dem Bund unverzinst nach Abzug der Kosten ihrer Einhebung zu überweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Ermittlung der Kosten der Einhebung der Entgelte und die Termine für ihre Überweisung sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.

Art. 2 § 9 ASFINAG-G


  1. (1)Absatz einsDie Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie jede Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen.
  2. (2)Absatz 2Sowohl die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als auch der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jede gewünschte Auskunft über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Organe dieser Gesellschaft sind verpflichtet, Aufforderungen zur Auskunftserteilung unverzüglich zu entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten.

Art. 2 § 12 ASFINAG-G


(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den Kapitalverkehrssteuern, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben aus der Durchführung der im Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, vorgesehenen Sacheinlagen und der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung ergeben.

(2) Die auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einbringungen verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer und der Kapitalverkehrssteuer befreit.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Zur Anpassung entgegenstehender landesgesetzlicher Regelungen wird gemäß § 7 Abs. 4 F-VG 1948 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 B-VG eine Frist von sechs Monaten bestimmt.

Art. 2 § 14 ASFINAG-G


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 2 § 15 ASFINAG-G


Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie die Gesellschaften, an denen die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluß hat, können sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen.

Art. 2 § 15a ASFINAG-G


  1. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 ermächtigt, jährlich höchstens 3vH jener Netto-Benützungsentgelte, die im jeweiligen Vorjahr auf den in § 10 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, angeführten Bundesstraßenstrecken eingehoben werden, für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der genannten Bundesstraßenstrecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Netto-Benützungsentgelte sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Entgelte, die nach den in § 32 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, genannten Finanzierungsgesetzen festgesetzt werden, oder durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zufließen. Netto-Benützungsentgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 6 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich zufließen, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 ermächtigt, jährlich höchstens 3vH jener Netto-Benützungsentgelte, die im jeweiligen Vorjahr auf den in Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, angeführten Bundesstraßenstrecken eingehoben werden, für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der genannten Bundesstraßenstrecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Netto-Benützungsentgelte sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Entgelte, die nach den in Paragraph 32, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, genannten Finanzierungsgesetzen festgesetzt werden, oder durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zufließen. Netto-Benützungsentgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Litera b, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zusätzlich zufließen, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Diese Beträge sind quartalsweise auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. April 2025 und danach jeweils jährlich einen Bericht über die Verwendung der gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel durch die Bundesländer zu übermitteln. Die Bundesländer haben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die für die Berichterstattung erforderlichen Angaben über die jeweils im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation und zahlenmäßige Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. April 2025 und danach jeweils jährlich einen Bericht über die Verwendung der gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellten Mittel durch die Bundesländer zu übermitteln. Die Bundesländer haben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die für die Berichterstattung erforderlichen Angaben über die jeweils im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation und zahlenmäßige Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

Art. 2 § 16 ASFINAG-G


Art. II § 11, Art. III, Art. VI und Art. VII treten mit Kundmachung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes außer Kraft.

Art. 3 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 3 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Art. 3 § 2 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 3 § 2 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Art. 3 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 3 § 3 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Art. 4 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 4 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 4 § 2 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 4 § 2 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 4 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 4 § 3 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 4 § 4 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 4 § 4 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 4 § 5 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 4 § 5 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 4 § 6 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 4 § 6 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 4 § 7 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 4 § 7 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 4 § 8 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 4 § 8 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 4 § 9 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 4 § 9 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 4 § 10 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 4 § 10 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 4 § 11 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 4 § 11 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 5 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 5 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 29.11.1997 weggefallen.

Art. 5 § 2 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 5 § 2 ASFINAG-G (weggefallen) seit 29.11.1997 weggefallen.

Art. 6 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 6 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Art. 6 § 2 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 6 § 2 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Art. 6 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 6 § 3 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Art. 7 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 7 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Art. 7 § 2 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 7 § 2 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Art. 7 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 7 § 3 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Art. 7 § 4 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 7 § 4 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Art. 8 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 8 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 8 § 2 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 8 § 2 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 8 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 8 § 3 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 8 § 4 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 8 § 4 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Art. 9 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 9 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 30.03.2002 weggefallen.

Art. 9 § 2 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 9 § 2 ASFINAG-G (weggefallen) seit 30.03.2002 weggefallen.

Art. 9 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 9 § 3 ASFINAG-G (weggefallen) seit 30.03.2002 weggefallen.

Art. 9 § 4 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 9 § 4 ASFINAG-G (weggefallen) seit 30.03.2002 weggefallen.

Art. 9 § 5 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 9 § 5 ASFINAG-G (weggefallen) seit 30.03.2002 weggefallen.

Art. 10 ASFINAG-G


Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Eigentum an Liegenschaften, an denen ein Fruchtgenussrecht gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung besteht, entgeltlich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft unter Anrechnung des von ihr geleisteten Fruchtgenussentgeltes vertraglich zu übertragen, sofern es sich nicht um unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen handelt. Diese Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Grundlage der Verbücherung sind vom Bundesminister für Finanzen auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen Eigentumsrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann.

Art. 2 ASFINAG-G (weggefallen)


Art. 2 ASFINAG-G seit 31.12.2004 weggefallen.

ASFINAG-Gesetz (ASFINAG-G) Fundstelle


Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird (ASFINAG-Gesetz)
StF: BGBl. Nr. 591/1982 (NR: GP XV IA 178/A AB 1218 S. 125.)

Änderung

BGBl. Nr. 288/1984 (NR: GP XVI RV 197 AB 276 S. 44.)

BGBl. Nr. 493/1985 (NR: GP XVI IA 115/A AB 718 S. 105.)

BGBl. Nr. 80/1987 (NR: GP XVII IA 3/A AB 23 S. 5. BR: AB 3210 S. 483.)

BGBl. Nr. 339/1987 (NR: GP XVII IA 65/A AB 206 S. 23. BR: AB 3291 S. 489.)

BGBl. Nr. 510/1987 (NR: GP XVII IA 109/A AB 261 S. 31. BR: AB 3332 S. 491.)

BGBl. Nr. 325/1988 idF BGBl. Nr. 251/1989 (DFB) (NR: GP XVII IA 169/A AB 609 S. 65. BR: 3490 AB 3506 S. 503.)

BGBl. Nr. 136/1989 (NR: GP XVII IA 212/A AB 874 S. 95. BR: AB 3648 S. 512.)

BGBl. Nr. 419/1991 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII IA 192/A AB 213 S. 36. BR: AB 4104 S. 544.)

BGBl. Nr. 963/1993 (NR: GP XVIII RV 1286 AB 1417 S. 149. BR: AB 4700 S. 578.)

BGBl. Nr. 383/1996 (NR: GP XX IA 256/A AB 279 S. 36.)

BGBl. I Nr. 113/1997 (NR: GP XX RV 698 AB 828 S. 80. BR: AB 5513 S. 629.)

BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 50/2002 (NR: GP XXI IA 599/A AB 1023 S. 95. BR: 6578 AB 6603 S. 685.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 133/2003 (NR: GP XXII RV 313 AB 324 S. 40. BR: 6921 AB 6935 S. 704.)

BGBl. I Nr. 174/2004 (NR: GP XXII RV 680 AB 751 S. 90. BR: AB 7199 S. 717.)

BGBl. I Nr. 26/2006 (NR: GP XXII RV 1262 AB 1275 S. 135. BR: AB 7471 S. 731.)

[CELEX-Nr.: 31999L0062, 32004L0052]

BGBl. I Nr. 82/2007 (NR: GP XXIII RV 217 AB 239 S. 35. BR: AB 7778 S. 749.)

[CELEX-Nr: 32006L0038]

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 38/2016 (NR: GP XXV RV 1055 AB 1066 S. 126. BR: AB 9581 S. 853.)

[CELEX-Nr.: 32013L0022]

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1995

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