§ 20 As-V

As-V - Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

3. Unterabschnitt

Explosionsfähige Atmosphären

§ 20

Geltungsbereich

 

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Explosionsschutz in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.

(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Verwendung von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen oder chemisch instabilen Stoffen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 As-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 As-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 As-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 As-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 As-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis As-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 As-V
§ 21 As-V