§ 14 ARÜG Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen.

ARÜG - Auslandsrenten-Übernahmegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Als Bemessungsgrundlagen gelten, sofern nach der Art der Beschäftigung im Zeitpunkt des Unfalles der Versicherte

a)

zur Pensions(Renten)versicherung der Arbeiter zugehörig gewesen wäre, 19.080 S, bei Frauen und bei Beschäftigung als Arbeiter in der Landwirtschaft 12.402 S,

b)

zur Pensions(Renten)versicherung der Angestellten zugehörig gewesen wäre, 28.620 S, bei Frauen 19.080 S,

c)

zur knappschaftlichen Pensions(Renten)versicherung zugehörig gewesen wäre, 23.850 S, bei Frauen 16.218 S.

(2) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft im Zeitpunkt des Unfalles gelten als Bemessungsgrundlage 7200 S, bei sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt 9000 S.

In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 ARÜG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 ARÜG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 ARÜG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 ARÜG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 ARÜG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ARÜG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 ARÜG
§ 15 ARÜG