§ 23 ARHV Anbot der Auslieferung

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Dem Bericht gemäß § 28 Abs. 1 ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.

(2) Die Frist für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens ist vom Bundesministerium für Justiz zu bestimmen. Diesem steht auch die Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zu.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 ARHV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 ARHV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 ARHV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 ARHV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 ARHV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ARHV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 ARHV
§ 24 ARHV