§ 46 ARHG Benützung des Luftweges

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Der Bewilligung der Durchlieferung bedarf es nicht, wenn der Luftweg benützt werden soll und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. In diesem Fall genügt es, wenn der ersuchende Staat bestätigt, daß die durchzuliefernde Person nicht österreichischer Staatsbürger ist, daß sie nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen durchgeliefert werden soll und daß eine der im § 48 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vorhanden ist.

(2) Kann im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung der Flug nicht ohne Verzug fortgesetzt werden, so ist die Mitteilung über die Benützung des Luftweges als Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft anzusehen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 ARHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 ARHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 46 ARHG


Entscheidungen zu § 46 ARHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 ARHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 ARHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 ARHG
§ 47 ARHG