§ 22d ARG Informationspflichten

ARG - Arbeitsruhegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker geltenden Vorschriften zur wöchentlichen Ruhezeit und Feiertagsruhe sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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