§ 238 ArbVG Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.

In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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