§ 162 ArbVG Außerkrafttreten von Vorschriften

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren

1.

§ 200 Allgemeines Berggesetz, RGBGl. Nr. 146/1854;

2.

das Kollektivvertragsgesetz, BGBl. Nr. 76/1947;

3.

das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947;

4.

das Mindestlohntarifgesetz, BGBl. Nr. 156/1951;

5.

§ 17 Abs. 2 und 3 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969;

6.

das Jugendvertrauensrätegesetz, BGBl. Nr. 287/1972;

in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung ihre Wirksamkeit.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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