§ 13 ApokG Abteilungsausschüsse

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes einer Abteilung sowie der Obmann bilden den Abteilungsausschuss. Den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker obliegt

1.

die Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den Disziplinarrat,

2.

die Wahl der fachkundigen Laienrichter nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes,

3.

die Bestellung der der Abteilung zustehenden Mitglieder der Aspirantenprüfungskommission,

4.

die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche im Kammervorstand zur Verhandlung gelangen,

5.

die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen, soweit diese nicht gemäß § 6 Arbeitsverfassungsgesetz von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossen werden,

6.

die Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses,

7.

die Nominierung von Mitgliedern in ständige Arbeitsgruppen und Fachausschüsse und

8.

die Besorgung von Angelegenheiten, die den Abteilungsausschüssen ausdrücklich übertragen wurden.

(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder virtuell anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich oder virtuell anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Der Obmann des Abteilungsausschusses leitet die Sitzung, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, hinsichtlich der Abwahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sowie der Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

In Kraft seit 08.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 ApokG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 ApokG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 ApokG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 ApokG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 ApokG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 ApokG
§ 14 ApokG