Anl. 3 AOCV 2008

AOCV 2008 - Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

1.

Für den Flugbetrieb von in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen gelten folgende Vorschriften:

1.1.

Die im Folgenden aufgezählten Teile der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit den Maßgaben, dass bezüglich der Lufttüchtigkeit der betriebenen Luftfahrzeuge ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ), BGBl. Nr. 97/1949 in der jeweils geltenden Fassung, welches zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt, ausreicht, und dass, soweit auf die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1 verwiesen wird, die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist:

1.1.1.

Anhang III (Teil-ORO), ausgenommen ORO.AOC.110 betreffend das Anmieten von Luftfahrzeugen mit Besatzung (wet lease-in), ORO.AOC.115, ORO.GEN.120 und Teilabschnitt ORO.FTL.,

1.1.2.

Anhang IV (Teil-CAT) und

1.1.3.

die Teilabschnitte A, L und M des Anhanges V (Teil-SPA), ausgenommen SPA.GEN.100.

1.2.

die von der europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zu den in Punkt 1.1.1 bis 1.1.3. genannten Verordnungsteilen veröffentlichten annehmbaren Nachweisverfahren (acceptable means of compliance (AMC)),

1.3.

Flug-, Dienst- und Ruhezeiten gemäß Punkt 3. und

1.4.

die auf Luftverkehrsunternehmen anzuwendenden Vorschriften des 1. Abschnittes dieser Verordnung.

2.

Ausnahmebewilligung

2.1.

Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen auf Antrag des Betreibers von den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für die Durchführung von gewerblichem Rundflugverkehr mit Luftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 durch die Vorschreibung anderer Maßnahmen, die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprechen, abweichen. Eine Abweichung darf von der zuständigen Behörde nur dann genehmigt werden, wenn eine Risikobewertung gemäß Punkt 2.2. durchgeführt worden ist. Die Ausnahmebewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

2.2.

Mit einer Risikobewertung sind die sicherheitsrelevanten Auswirkungen einer geplanten Maßnahme zu bewerten und darzustellen sowie Maßnahmen zur Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. der Schwere der Auswirkung aufzuzeigen. Es sind dabei insbesondere die Sicherheitsgrundsätze des gewerblichen Flugbetriebes und die Bewertungsgrundsätze (Eintrittswahrscheinlichkeiten, Auswirkungen) sowie eine dazugehörige Bewertungsmatrix darzustellen.

3.

Flug-, Dienst- und Ruhezeiten

3.1.

Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerbliche Rundflüge mit Flugzeugen gemäß Punkt 1. durchführen, gelten folgende Vorschriften für die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten:

3.1.1.

Teilabschnitt Q des Anhanges III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von OPS 1.1105 Punkt 4 und OPS 1.1115 und

3.1.2.

als ergänzende und durchführende Bestimmungen die Punkte 3., 5., 6. und 8. des Anhanges 1 dieser Verordnung.

3.2.

Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerbliche Rundflüge mit Hubschraubern gemäß Punkt 1. durchführen, gelten die im Anhang 2 geregelten Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.

In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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