Gesamte Rechtsvorschrift AnmG

Anmeldegesetz

AnmG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AnmG


(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im § 2 genannten Sachschäden, die Umsiedlern (§ 3) oder Vertriebenen (§ 4) entstanden sind, durch

1.

Geschädigte (§ 5) oder

2.

Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (§§ 7 und 8).

(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem in Durchführung des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 erlassenen Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz - UVEG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 AnmG


(1) Sachschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen entstandener Vermögensverlust, der bei einem Umsiedler in dem im § 3 genannten Zeitraum in dem Gebiet, aus dem er umgesiedelt wurde, bei einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen in den im § 4 genannten Gebieten eingetreten ist. Hiezu gehört auch ein Sachschaden, der durch unmittelbare Kriegseinwirkung vor der Umsiedlung oder Vertreibung in dem betroffenen Vermögen entstanden ist.

(2) Ein Sachschaden im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, insoweit für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Sachen Leistungen aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln ohne Verpflichtung zur Rückzahlung gewährt wurden oder nach einer anderen als der im § 1 Absatz 2 in Aussicht genommenen besonderen gesetzlichen Regelung in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden. Eine auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, zu gewährende Entschädigung schließt das Vorliegen eines Sachschadens im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht aus.

(3) Absatz 2 erster Satz gilt sinngemäß, insoweit ein Umsiedler für im Absatz 1 genannte, im Umsiedlungsgebiet zurückgelassene Sachen Vermögenswerte als Ersatz erhalten hat. Soweit jedoch derartiges Ersatzvermögen weggenommen wurde, oder rückgestellt werden mußte, mindert es den Sachschaden nicht. Dies gilt auch, soweit das Ersatzvermögen aus Gutschriften bei Umsiedlungsinstituten oder aus Wertpapieren bestanden hat, die für den Umsiedler im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes keinen wirtschaftlichen Wert haben.

§ 3 AnmG


(1) Umsiedler ist eine Person, die während des Zweiten Weltkrieges

1.

auf Grund eines vom Deutschen Reich geschlossenen zwischenstaatlichen Vertrages aus einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder

2.

auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus einem von der ehemaligen Deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937

umgesiedelt worden ist, weil sie in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen, wie Abstammung, Erziehung, Sprache, Kultur, zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurde.

(2) Zu den im Absatz 1 Ziffer 1 genannten Verträgen gehören auch die im Jahre 1939 zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien über die Umsiedlung von Südtirolern und Kanaltalern getroffenen Abreden. Den auf Grund dieser Abreden umgesiedelten Personen sind solche gleichgestellt, die aus dem Luserner- oder Fersental umgesiedelt worden sind.

§ 4 AnmG


(1) Vertriebener ist eine Person, die ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen durch Vertreibung, wie insbesondere durch Ausweisung, Flucht oder nachträgliche Aussiedlung,

1.

in einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder

2.

in den am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie

verloren hat, weil sie in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen, wie Abstammung, Erziehung, Sprache, Kultur, zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurde.

(2) Eine im Absatz 1 genannte Person, die in einem der in Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 genannten Gebiete einen Sachschaden erlitten hat und dort vor dem 1. Jänner 1960 verstorben ist, gilt als Vertriebener.

§ 5 AnmG


Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die

1. am 1. Jänner 1960 in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt hatten oder

2. nach dem 1. Jänner 1960 im Wege der Familienzusammenführung (§ 10) oder als Heimkehrer in die Republik Österreich gekommen sind oder kommen und hier im Zeitpunkt der Schadensanmeldung seit mindestens sechs Monaten ständigen Aufenthalt hatten oder

3. nach Schadenseintritt und mindestens sechsmonatigem Aufenthalt in der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland abgewandert sind und dort am 1. Jänner 1960 ihren ständigen Aufenthalt hatten.

§ 6 AnmG


Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war, und die nach erfolgter Umsiedlung oder Vertreibung in der Republik Österreich einen ständigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten hatten und

1. in der Republik Österreich oder

2. nach erfolgter Abwanderung in die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Ziffer 3) dort vor dem 1. Jänner 1960 verstorben sind.

§ 7 AnmG


Berechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte) sowie die Kinder und Enkel eines verstorbenen Geschädigten (§§ 5 und 6), sofern sie bei Schadenseintritt oder später mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach ihm erb- oder pflichtteilsberechtigt sind.

§ 8 AnmG


(1) Ist der Umsiedler (§ 3) oder Vertriebene (§ 4), ohne in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt genommen zu haben, außerhalb der Republik Österreich verstorben, so müssen Berechtigte (§ 7) die für einen Geschädigten gemäß § 5 erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.

(2) Ist der in einem im § 4 genannten Gebiet wohnhaft gewesene Eigentümer eines Vermögens, in welchem der Schaden (§ 2) eingetreten ist, vor Schadenseintritt verstorben und haben seine im § 7 angeführten Angehörigen bis zum Schadenseintritt Eigentum von Todes wegen nicht erworben, so gelten sie als Berechtigte (§ 7), sofern sie am Todestag mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und die für einen Geschädigten gemäß § 5 erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.

§ 9 AnmG


(1) Für die Feststellung, ob eine Person nach diesem Bundesgesetz als österreichischer Staatsbürger, als deutscher Staatsangehöriger, als Staatenloser oder als Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) zu gelten hat, sind die Verhältnisse am 27. November 1961 maßgeblich.

(2) Ist der Geschädigte vor dem 27. November 1961 verstorben, so ist sein Todestag der für die Feststellung nach Absatz 1 maßgebende Zeitpunkt.

§ 10 AnmG


Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (§ 5) oder Berechtigte (§§ 7 und 8)

1. zu ihren Ehegatten oder

2. als Minderjährige zu ihren Eltern (einem Elternteil) oder

3. als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern oder, falls das einzige oder letzte Kind des Geschädigten verstorben oder verschollen ist, zu ihren Schwiegerkindern nach dem 1. Jänner 1960 in die Republik Österreich zugezogen sind oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 zuziehen und die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, spätestens am 31. Dezember 1952 in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt hatte. Eine Familienzusammenführung liegt auch dann vor, wenn die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, nach dem 31. Dezember 1952 aus den im § 4 Abs. 1 genannten Gebieten innerhalb von sechs Monaten nach Aussiedlung oder als Heimkehrer innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung in die Republik Österreich gekommen ist oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 kommt.

§ 11 AnmG


(1) Anmeldeberechtigt sind Geschädigte und Berechtigte, sofern deren Einkommen im Jahre 1955 72.000 S nicht überstiegen hat. Für jedes am 1. Jänner 1960 unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um je 3000 S. Der Begriff Einkommen ist im Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden Einkommensteuergesetzes zu verstehen, gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden. Dem Einkommen sind jedoch abgezogene Verlustvorträge wieder zuzurechnen. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wurden, sind dem Einkommen auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie aus dem Ausland bezogen wurden. Einkünfte von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt lebten, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.

(2) Juristische Personen sind nicht anmeldeberechtigt.

§ 12 AnmG


(1) Ist ein Schaden an einer Sache entstanden, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem Eigentumsanteil entstandenen Schaden anzumelden.

(2) Ist ein Schaden im Vermögen einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts eingetreten, so ist der Umfang des Schadens, der von einem Gesellschafter angemeldet werden kann, nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Schadenseintrittes zu bestimmen.

(3) Die Anmeldeberechtigung der im § 7 genannten Personen richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte).

§ 13 AnmG


Gegenstände des Hausrates im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ausschließlich: Abwaschen, Anrichten, Bänke, Beleuchtungskörper, Betten, Schlafmöbel, Bettzeuge, Blockeiskästen, Buffets, Kredenzen, Büromöbel, elektrische Geräte, Gardinen, Gartenmöbel, Gasgeräte, Herde, Karniesen, Kästen und Schränke aller Art, Kleiderständer, Koffer- und Schirmständer, Kohlenkisten, Nähmaschinen, Öfen, Paravents, Regale, Servierwagen, Sitzmöbel, Spiegel, Teppiche, Vorleger, Brücken und Läufer, Tische, Uhren, Wand- und Kleiderablagen Waschstockerln, ferner Haus-, Tisch- und Bettwäsche sowie Geschirr, Besteck und sonstiger kleiner Hausrat.

§ 14 AnmG


Zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungsgegenstände, Behelfe, Geräte und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren.

§ 15 AnmG


Befindet sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 14 genannten Sachen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für ihn zu seiner Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not, so hat er dies in der Anmeldung darzutun.

§ 16 AnmG


(1) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist fristgerecht eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tage der in Abs. 2 genannten Frist bei der nach § 18 zuständigen Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist jedoch auch gewährt, wenn die Anmeldung fristgerecht bei einer anderen Finanzlandesdirektion einlangt. Diese Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung unverzüglich an die nach § 18 zuständige Finanzlandesdirektion weiterzuleiten. Der Bundesminister für Finanzen kann in Abweichung dieser Regelung auch eine andere Finanzlandesdirektion mit der Durchführung beauftragen.

(2) Die Anmeldefrist endet am 31. Dezember 1972.

(3) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden.

(4) Geschädigte oder Berechtigte, die nach dem 31. März 1964 eine Anmeldung unter Verwendung der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter vorgenommen haben, können bis 31. Dezember 1972 auf diese Anmeldung schriftlich hinweisen. Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung.

(5) Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem im § 1 Abs. 2 genannten Bundesgesetz ausgeschlossen.

§ 17 AnmG


(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 375/1970)

§ 18 AnmG


Die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektionen richtet sich nach den Staatsgebieten mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, aus welchem der Geschädigte umgesiedelt oder vertrieben worden ist. Zuständig ist, falls die Umsiedlung oder Vertreibung erfolgte aus:

 

1. Jugoslawien und Albanien

die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Linz, Neues Finanzgebäude, Osttrakt

2. Polen, Danzig, Sowjetunion, Estland, Lettland und Litauen, sowie den Teilen des damaligen Deutschen Reiches östlich der Oder-Neiße-Linie

die Finanzlandesdirektion für Salzburg, Salzburg, Kapitelgasse 5

3. Rumänien und Bulgarien

die Finanzlandesdirektion für Steiermark, Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14

4. Ungarn

die Finanzlandesdirektion für Kärnten, Klagenfurt, Viktringerring 26

5. Italien

die Finanzlandesdirektion für Tirol, Innsbruck, Innrain 32

6. außereuropäischen Staaten ausschließlich der asiatischen Gebiete der Sowjetunion

die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, Feldkirch, Friedrich Schiller-Straße 1

7. der Tschechoslowakei, sowie allen anderen in den Ziffern 1 bis 6 nicht genannten Ländern

die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. GA E. Wien, I., Wollzeile 1.

 

Bei einer nach einer Umsiedlung erfolgten Vertreibung richtet sich die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektion nach dem Gebiet, aus dem die Umsiedlung erfolgt ist.

§ 19 AnmG


(1) Die zur Begründung des in einer Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(2) Wurden Vermögensverluste, die in den im § 4 genannten Gebieten entstanden sind, bereits bei österreichischen Behörden oder bei Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen.

(3) Der Geschädigte oder Berechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.

§ 20 AnmG


(1) Die Anmeldungen sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von der zuständigen Finanzlandesdirektion zu prüfen, die die etwa notwendigen innerstaatlichen Erhebungen auch durch ersuchte Verwaltungsbehörden, insbesondere Bezirksverwaltungsbehörden, oder einzelne amtliche Organe vornehmen lassen kann.

(2) Die Finanzlandesdirektionen sind ermächtigt, die zur rechtlichen und tatsächlichen Klärung des Sachverhaltes erforderlichen zwischenstaatlichen Erhebungen zu veranlassen. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben den Finanzlandesdirektionen Rechtshilfe zu leisten.

(3) Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt des Einlangens bei der zuständigen Finanzlandesdirektion zu reihen und nach Absatz 1 zu prüfen; dabei sind Anmeldungen von Personen, die spätestens am 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr vollendet haben, getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln. Die gemäß Absatz 1 vorzunehmende Prüfung hat in beiden Gruppen, ihrer Reihung entsprechend, zu erfolgen.

(4) Eine Ausnahme von der Reihenfolge der Prüfung und Behandlung in der Gruppe der zeitlich nicht bevorzugt zu behandelnden Anmeldungen ist zulässig, wenn es sich um Anmeldungen von Personen handelt, die nach dem 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr vollendet haben.

§ 21 AnmG


Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem im § 1 Absatz 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.

§ 22 AnmG


Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 23 AnmG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 20 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres oder dem nach seinem Wirkungskreis sachlich sonst zuständigen Bundesministerium und hinsichtlich des § 20 Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, betraut.

§ 24 AnmG


Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft.

Artikel

Art. 3 AnmG


1. § 16 Abs. 4 Anmeldegesetz in der Fassung BGBl. Nr. 12/1962 wird mit Wirkung vom 31. März 1964 aufgehoben.

2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 64/1963, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Schadensumfang nach nicht erweitert werden.

3. Die ablehnenden Erklärungen der Finanzlandesdirektion oder die Rechtskraft von Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission, die sich auf Ansprüche beziehen, welche nach diesem Bundesgesetz angemeldet werden können, stehen der Berücksichtigung solcher Ansprüche nicht entgegen.

4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Anmeldegesetz (AnmG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über die Anmeldung von Sachschäden, die durch Umsiedlung oder Vertreibung entstanden sind (Anmeldegesetz).
StF: BGBl. Nr. 12/1962 idF BGBl. Nr. 137/1962 (DFB) (NR: GP IX IA 157/A AB 520 S. 89. BR: S. 182.)

Änderung

BGBl. Nr. 64/1963 (NR: GP X IA 51/A AB 41 S. 7. BR: S. 199.)

BGBl. Nr. 132/1964 (NR: GP X IA 101/A AB 408 S. 50. BR: S. 217.)

BGBl. Nr. 375/1970 (NR: GP XII IA 5/A AB 236 S. 20. BR: S. 296.)

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