§ 2 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Diskriminierungen umfassen unmittelbare Diskriminierungen, mittelbare Diskriminierungen, Belästigungen und Beschränkungen.

(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 3 Abs. 1 und 2 erster Satz genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in § 3 Abs. 1 und 2 erster Satz genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sind.

(4) Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 ein für die betroffene Person unerwünschtes Verhalten gesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Als Belästigung gilt auch die sexuelle Belästigung. Sie liegt vor, wenn ein für die betroffene Person unerwünschtes der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt.

(6) Als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung oder Belästigung gilt auch, wenn

a)

eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person, die ein Merkmal aufweist, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, diskriminiert wird; oder

b)

zu einer entsprechenden Diskriminierung nach den Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 lit. a angewiesen wird oder wenn der Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, aufgrund vorhandener rechtlicher Möglichkeiten angemessene Abhilfe zu schaffen.

(7) Eine Beschränkung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ungerechtfertigt eingeschränkt und behindert wird.

(8) Als Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Personen, die nach dem Landes- oder Gemeindedienstrecht beschäftigt sind. Dienstnehmern gleichgestellt sind Personen, die sich um eine Aufnahme als Dienstnehmer bewerben.

(9) Als Arbeitnehmer der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Dienstnehmer und sonstigen Arbeitnehmer, die Unionsbürger sind oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages in Angelegenheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleichzustellen sind und ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ausüben.

(10) Als Familienangehörige eines Arbeitnehmers der Europäischen Union gelten:

a)

Personen, die in Ehe oder in eingetragener Partnerschaft mit einem Arbeitnehmer der Europäischen Union leben,

b)

Verwandte in gerader absteigender Linie des Arbeitnehmers der Europäischen Union, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird;

c)

Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Arbeitnehmers der Europäischen Union, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird.

(11) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen jeweils in der geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 16/2017, 57/2019

In Kraft seit 30.12.2019 bis 31.12.9999
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