§ 68 AMSG Personalvertretung

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 56, von den Organen der Personalvertretung für die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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