§ 12 AMSG Aufgabenbereich

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Von der Landesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der von der Bundesorganisation gemäß § 4 Abs. 3 gegebenen Richtlinien alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des Bundeslandes erforderlich ist.

(2) Die Landesorganisation hat insbesondere zu sorgen für

1.

die Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen und Vorgaben für den Bereich des Bundeslandes durch

a)

Koordinierung und Formulierung der arbeitsmarktpolitischen Landesbedürfnisse bei der Vorbereitung bundesweiter Entscheidungen des Arbeitsmarktservice,

b)

Umlegung und Koordinierung der generellen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf Landesebene,

2.

Koordinierung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von Bedeutung sind,

3.

die konkreten Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der regionalen Geschäftsstellen durch

a)

Entscheidung über deren Zahl, Standorte und Leistungsangebot,

b)

Vorsorge für deren Personal, Unterbringung sowie Infrastruktur und

c)

Anleitung, Unterstützung und Überwachung bei der Erbringung der Leistungen.

(3) Die Richtlinien der Landesorganisation sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes verbindlich.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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