§ 35 AMFG Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten

AMFG - Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um

a)

Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,

b)

gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,

c)

die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.

(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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