§ 10 AllgWaBG

AllgWaBG - Allgemeines Wasserbautengesetz.

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Wenn an der Erhaltung eines regulierten Flusses oder Wildbaches, oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage Mehrere beteiligt sind, so kann die Landesregierung eine Konkurrenz bilden, der die Erhaltung obliegt. Eine solche Konkurrenz hat öffentlich rechtlichen Charakter; es kommt ihr die Rechtspersönlichkeit zu. Sie wird durch einen Ausschuß vertreten, der ihre Geschäfte führt. In diesen Ausschuß kann die Landesregierung ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden. Seine Zusammensetzung und die Grundsätze, nach denen er die Verwaltung zu führen hat, werden von der Landesregierung durch ein Statut festgesetzt.

In Kraft seit 30.10.1923 bis 31.12.9999
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