§ 19 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat, die im § 18 erwähnten Fälle ausgenommen, nach Anfertigung der nötigen Verzeichnisse und Auszüge auf Grund der in den §§ 16 und 17 angeführten Behelfe die erforderlichen Erhebungen, und zwar in der Regel in der Katastralgemeinde oder in der Ortsgemeinde, zu der die Katastralgemeinde gehört, nötigenfalls an Ort und Stelle einzuleiten.

(2) Hievon sind die Besitzer der in der Katastralgemeinde befindlichen Liegenschaften mit der Aufforderung zu verständigen, sich zu den Erhebungen einzufinden und die auf ihre Besitzverhältnisse sich beziehenden oder sonst wesentlichen Urkunden mitzubringen. Außerdem ist der Beginn der Erhebungen in den beteiligten und benachbarten Ortsgemeinden auf ortsübliche Weise kundzumachen.

(3) Kommen in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht, so sind auch die zuständige Agrarbehörde sowie die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen, denen es freisteht, zu den Erhebungen Vertreter zu entsenden.

(4) Wenn sich herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in einer andern Katastralgemeinde liegen, so sind die Erhebungen auch auf diese Bestandteile auszudehnen.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Allg GAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Allg GAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Allg GAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Allg GAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Allg GAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Allg GAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 Allg GAG
§ 20 Allg GAG