§ 62 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies beim Zollamt Österreich zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anmeldung auch papiermäßig erfolgen. § 10 Abs. 6 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,

3.

die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,

4.

die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol

a)

in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,

b)

in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,

c)

nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,

5.

den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,

6.

den Ort der Alkoholherstellung,

7.

Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,

8.

die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,

9.

die Abfindungsmenge,

10.

die Brenndauer und die Brennfristen,

11.

eine Steuerberechnung gemäß § 63.

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

1.

ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

2.

die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 AlkStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 AlkStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 AlkStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 AlkStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 AlkStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 61 AlkStG
§ 63 AlkStG