Art. 5 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien auch auf Grund eines Hauptversammlungsbeschlusses im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 9 AktG erwerben, der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt wurde, sofern der Beschluß veröffentlicht worden ist.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Art. I und II der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. III der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Art. V der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 20.08.1999 bis 31.12.9999
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