§ 98a AktG Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 10.06.2019 bis 31.12.9999
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