§ 268 AktG Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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