§ 208 AktG Aufruf der Gläubiger

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal gemäß § 18 zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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