§ 18 AkkG 2012 Strafbestimmungen

AkkG 2012 - Akkreditierungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Wer

1.

behördlichen Anordnungen gemäß § 12 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder

2.

die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen der Verordnung (EG) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, Nr. 765/2008, dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder

3.

das Akkreditierungszeichen missbräuchlich verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 AkkG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 AkkG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 AkkG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 AkkG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 AkkG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 AkkG 2012
§ 19 AkkG 2012