§ 88 AKG Aufgaben des Präsidenten

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundesarbeitskammer.

(2) Er leitet die Sitzungen des Vorstands und die Tagungen der Hauptversammlung.

(3) Er leitet die Geschäfte der Bundesarbeitskammer nach den Beschlüssen des Vorstandes und unterfertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien.

(4) Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere dann, wenn der Vorstand innerhalb der von Behörden gesetzten Frist keinen Beschluß fassen kann, hat der Präsident in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand zu entscheiden.

(5) Für den Fall seiner Verhinderung hat der Präsident schriftlich einen Vizepräsidenten mit der Geschäftsführung zu betrauen. Die Betrauung ist den übrigen Vorstandsmitgliedern und dem Büro der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen. Ist dies infolge einer plötzlichen Verhinderung des Präsidenten nicht möglich, so hat das älteste Vorstandsmitglied den Vorstand einzuberufen. Dieser hat einem Vizepräsidenten die Geschäftsführung zu übertragen.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 88 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 88 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 88 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 88 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 87 AKG
§ 89 AKG