§ 53 AKG Vorzeitiges Funktionsende der Vollversammlung

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Die Vollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit aller wahlberechtigten Kammerräte ihre vorzeitige Auflösung beschließen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Bundesarbeitskammer die Vollversammlung aufzulösen, wenn sie ihren Aufgaben gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 oder 5 nicht nachkommt oder trotz dreimaliger ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig bleibt. Weiters ist die Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht bis spätestens zum Ende jenes Haushaltsjahres gefaßt wird, für das der Jahresvoranschlag gilt.

(3) Bei Auflösung der Vollversammlung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Beschlusses (Abs. 1) oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Abs. 2) die Neuwahl der Vollversammlung auszuschreiben. Der amtierende Präsident und der amtierende Vorstand, im Fall der Beschlußunfähigkeit des Vorstands der amtierende Präsident gemeinsam mit dem Direktor, führen bis zur konstituierenden Tagung der neugewählten Vollversammlung die laufenden Geschäfte.

(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt auch im Fall der Anfechtung der Wahl (§ 42).

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 AKG
§ 54 AKG