§ 53 AIFMG Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Der AIFM und der AIF dürfen dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, berechtigterweise führen. Der AIFM muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
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