§ 117c ÄrzteG 1998 Übertragener Wirkungsbereich

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:(Anm.: Z 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer eins, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
    1. 2.Ziffer 2Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß § 13a sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß § 9 Abs. 9, § 10 Abs. 11, § 11a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 12a Abs. 1 und § 13 Abs. 1,Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Paragraph 13 a, sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 11,, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12 a, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,,
    2. 3.Ziffer 3elektronische Zurverfügungstellung der in § 27a und § 27b aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß § 13a für die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sowie den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,elektronische Zurverfügungstellung der in Paragraph 27 a und Paragraph 27 b, aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Paragraph 13 a, für die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sowie den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
    3. 4.Ziffer 4Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung ausgenommen im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit durch
      1. a)Litera aErarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 81/2013,sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 7, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
      2. b)Litera bQualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a,Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,,
      3. c)Litera cQualitätskontrolle sowie
      4. d)Litera dFührung eines Qualitätsregisters.
      Bei der Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen;
    4. 5.Ziffer 5Durchführung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG,Durchführung von Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG,
    5. 6.Ziffer 6Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63,Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2,, 47, 52c, 59, 62 und 63,
    6. 7.Ziffer 7laufende elektronische Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,laufende elektronische Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    7. 8.Ziffer 8die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2) und Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (§ 40 Abs. 6 und § 40a Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 5) sowiedie Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,) und Weiterbildungslehrgängen (Paragraph 40 a, Absatz eins,) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (Paragraph 40, Absatz 6 und Paragraph 40 a, Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und 5) sowie
    8. 9.Ziffer 9Mitwirkung am Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d.Mitwirkung am Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d,

    (Anm.: Abs. 1a mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  2. (2)Absatz 2Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren (§ 13b Z 2),Verordnung über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren (Paragraph 13 b, Ziffer 2,),
    (Anm.: Z 1a mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer eins a, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
    1. 2.Ziffer 2Verordnung über die für Basisausbildung sowie für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (§ 24 Abs. 2),Verordnung über die für Basisausbildung sowie für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (Paragraph 24, Absatz 2,),
    2. 3.Ziffer 3Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25),Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (Paragraph 25,),
    3. 4.Ziffer 4Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26),Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (Paragraph 26,),
    4. 5.Ziffer 5Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,Ärzteliste-Verordnung (Paragraph 29, Absatz 3,) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraph 35 und Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 37,,
    5. 6.Ziffer 6Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11,Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 11,,
    6. 7.Ziffer 7Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,
    7. 8.Ziffer 8Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (§ 118c); zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen,Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (Paragraph 118 c,); zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen,
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Z 64, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Ziffer 64,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
    1. 10.Ziffer 10Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (§ 4 Abs. 5 und § 9 ÄsthOpG),Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (Paragraph 4, Absatz 5, und Paragraph 9, ÄsthOpG),
    2. 11.Ziffer 11Verordnung über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 4 Abs. 3a),Verordnung über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 4, Absatz 3 a,),
    3. 12.Ziffer 12Verordnung über die Spezialisierungen gemäß § 11a sowieVerordnung über die Spezialisierungen gemäß Paragraph 11 a, sowie
    4. 13.Ziffer 13Notärztinnen/Notärzte-Verordnung (§ 40b).Notärztinnen/Notärzte-Verordnung (Paragraph 40 b,).
  3. (3)Absatz 3Über Beschwerden gegen Bescheide in den Verfahren gemäß Abs. 1 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Bescheide in den Verfahren gemäß Absatz eins, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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