§ 57 ÄKWO 2006 Anfechtung der Wahl

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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