§ 41 ÄKWO 2006 Ausübung des aktiven Wahlrechts

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Die Ausübung des aktiven Wahlrechts hat entweder durch

1.

persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder

2.

Briefwahl

zu erfolgen.

(2) Alle wahlberechtigten Personen sind bei ihrer Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu verwenden.

(3) Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen.

In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 ÄKWO 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 ÄKWO 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 ÄKWO 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 ÄKWO 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄKWO 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 ÄKWO 2006
§ 42 ÄKWO 2006