§ 19 ADV Dienst in Kasernen

ADV - Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(9) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Abs. 6 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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