Gesamte Rechtsvorschrift AdaufG

Adelsaufhebungsgesetz

AdaufG
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022

§ 1 AdaufG


§ 1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2 AdaufG


§ 2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 3 AdaufG


§ 3.

Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuß von Stiftungen entfällt.

§ 4 AdaufG


§ 4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§ 5 AdaufG


§ 5.

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. (Anm.: Der zweite Satz wurde durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

§ 6 AdaufG (weggefallen)


§ 6 AdaufG seit 31.12.2007 weggefallen.

§ 7 AdaufG


§ 7.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit seinem Vollzuge sind der Staatssekretär für Inneres und Unterricht und der Staatssekretär für Justiz betraut.

Adelsaufhebungsgesetz (AdaufG) Fundstelle


Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden.
StF: StGBl. Nr. 211/1919 (KNV: 84 AB 111 S. 8.)

Änderung

StGBl. Nr. 484/1919 (KNV: 410 AB – S. 33.)

BGBl. Nr. 1/1920 (KNV: AB 991 S. 100, 101 u. 102.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Nationalversammlung hat beschlossen:

Anmerkung

Gemäß Art. 149 Abs. 1 B-VG als BVG in Geltung.

Erfassungsstichtag: 1.1.1987

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