Art. 4 § 9 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Soweit in Bundesgesetzen auf die allgemein verbindliche Feststellung der Vaterschaft nach § 163b ABGB Bezug genommen wird, ist darunter die Feststellung der Vaterschaft nach § 138 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB sowie 138a Abs. 1 ABGB zu verstehen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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