§ 7 AbgApDG

AbgApDG - Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Zur Entscheidung der gemäß § 6 eingebrachten Anträge wird beim Bundesministerium für Finanzen die „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ - im folgenden Kommission genannt - errichtet.

(2) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission bzw. dessen Stellvertreter (siehe § 20 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, in der derzeit geltenden Fassung) ist gleichzeitig Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter der Kommission.

(3) Die Kommission entscheidet durch Senate, die jeweils aus einem Richter als Vorsitzenden und je einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages als Beisitzer bestehen.

(4) Der Vorsitzende der Kommission hat zu Vorsitzenden der Senate (Abs. 3) solche Richter zu bestellen, die eine arbeitsgerichtliche Praxis haben.

(5) Die Beisitzer der Senate sind auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages vom Vorsitzenden der Kommission zu bestellen. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Fonds angehören und auch nicht an Erledigungen von eingebrachten Anmeldungen durch den Fonds mitgewirkt haben. Sie haben beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden der Kommission folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen der Kommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und daß ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Anmelders bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“

Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 AbgApDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 AbgApDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 AbgApDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 AbgApDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 AbgApDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AbgApDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 AbgApDG
§ 8 AbgApDG