§ 53 K-ChG Übergangsbestimmungen

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(3) Menschen mit Behinderung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 12 bis 13 oder nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, Dauerleistungen oder unmittelbar vor Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiter zu gewähren, bis eine Neubemessung erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen sowie jener Einmalleistungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurden, hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erfolgen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Menschen mit Behinderung oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden vierten Monatsersten in Geltung gesetzt werden. Wird im Zuge der Neubemessung die Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans beantragt, so ist dieser innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.

(4) Verträge, die nach § 61 Abs. 5 und 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes abgeschlossen wurden, gelten als Verträge gemäß § 46, soweit die Träger der freien Wohlfahrtspflege nunmehr Leistungen nach diesem Gesetz erbringen. Soweit Regelungen gemäß § 46 Abs. 2 in einem Vertrag nicht vorgesehen sind, ist dieser bei der nächsten Anpassung des Vertrages mit Zustimmung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege entsprechend zu ändern. Ist der Vertrag noch nicht entsprechend geändert oder ist eine entsprechende Änderung mangels Zustimmung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege nicht möglich, gilt § 61 Abs. 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes.

(5) Sicherstellungen, die auf Grund des § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes vorgenommen wurden, gelten als Sicherstellung im Sinne des § 6 Abs. 8 dieses Gesetzes, soweit sie zur Sicherstellung des Ersatzanspruches für Leistungen nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, dienen.

(6) Mit dem Inkrafttreten des Art. I dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 8/1998 und 57/2002, außer Kraft.

(7) Der Behindertenanwalt nach dem Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2002, gilt als Anwältin (Anwalt) für Menschen mit Behinderung nach diesem Gesetz.

(8) Im § 47 Abs. 2 tritt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2010 an die Stelle des Hundertsatzes „50 vH“ der Hundersatz „52 vH“.

(9) Der Mindeststandard für Menschen mit Behinderung beträgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 632,50 Euro.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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