§ 142 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2024

(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 141 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 141 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bis zu zehn Millionen Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß § 109 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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