Norm: StPO §4 Abs1StPO §108 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die objektive Aufbereitung der Beschuldigung ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Konsequenz dieser Position der Staatsanwaltschaft ist, dass sie den Verdacht definiert und (ausschließlich) in ihrem Sinne aufklärt. Insofern wurde die inquisitorische Kompetenz des Gerichts beseitigt (vgl § 4 Abs 1 StPO). Damit ergibt sich aber auch die Notwendigkeit, bei den im Einzelfall im Gesetz vorgesehenen... mehr lesen...