Begründung: Der Kläger begehrt mit der am 30. Oktober 2007 beim Erstgericht eingelangten und auf §§ 2 und 3 AnfO gestützten Klage, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Exekution des Klägers gegen Leopold B***** zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 178.615,39 EUR sA und Kosten ob den dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaftsanteilen, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an einer Einheit verbunden ist, durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und/oder Zwangsver... mehr lesen...