Entscheidungen zu § 17 WAG 2007

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 2007/11/7 6Ob110/07f, 1Ob46/10m, 4Ob126/14d, 1Ob113/17z

Norm: WAG §17WAG §22
Rechtssatz: Die Aufzeichnungspflicht dient lediglich der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Sie wurden ausschließlich im Interesse dieser Kontrolle oder einer strafbehördlichen Verfolgung normiert. § 17 WAG bildet bei Verletzung keine Grundlage für quasivertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche. Entscheidungstexte 6 Ob 110/07f Entscheidung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.11.2007

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