Norm: WAG §12 Abs3
Rechtssatz: Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des § 12 Abs 3 WAG kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden. Entscheidungstexte 4 Ob 221/06p Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p Beisatz: Hier: Unzu... mehr lesen...