Entscheidungen zu § 39 WeinG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/21 94/10/0009

Mit Bescheid vom 5. November 1992 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die staatliche Prüfnummer xxx für 2500 l Zweigelt, Qualitätswein 1990, Neusiedlersee, Ried: Zurndorfer Zuckermandl, Gutsabfüllung, Gutswein. Am 26. März 1993 wurde bei einer Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor eine Probe dieses Weines gezogen. Die Probe wurde durch die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt untersucht. Die amtliche Weinkommission beurteilte den Wein (mit 6:1 Stimmen) als ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.03.1994

RS Vwgh 1994/3/21 94/10/0009

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren80/03 Weinrecht
Norm: AVG §39 Abs2;VwRallg;WeinG 1985 §29 Abs1;WeinG 1985 §31;WeinG 1985 §39;
Rechtssatz: Bei der "Gegenprobe" handelt es sich um den "restlichen Teil" der nach § 39 WeinG 1985 gezogenen Probe, der nach § 39 Abs 2 letzter Satz WeinG 1985 der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen ist. Wie die Partei mit der Gegenprobe verfährt, steht i... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.03.1994

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