Entscheidungen zu § 89 Abs. 1 KFG 1967

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1966/12/6 11Os91/66, 11Os14/70, 2Ob186/72, 8Ob97/75, 2Ob69/76, 2Ob28/79, 2Ob117/16v, 8Ob42/19

Norm: ABGB §1294KFG 1955 §84 Abs2KFG 1955 §89 Abs1StVO §20 Abs1 IE
Rechtssatz: 1) Für eine durch einen nicht erkennbaren Mangel der Lenkung entstandene Gefahr haftet der Fahrzeuglenker nach dem § 335 StG nur dann, wenn er diese Gefahr durch eine oder mehrere vorschriftswidrige und schuldhafte Handlungen vergrößert. 2) Voraussetzung für die Entschuldbarkeit einer Fehlreaktion ist immer, dass der Fahrzeuglenker ohne sein Verschulden von dem bedro... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.12.1966

RS OGH 1964/9/8 7Ob205/64

Norm: KFG 1955 §36 Abs3KFG 1955 §89 Abs1
Rechtssatz: § 89 Abs 1 KFG zieht die oberste Grenze für die Anzahl der zu befördernden Personen. Wie viele Personen auf einem bestimmten Kraftfahrzeug mitgeführt werden dürfen, ergibt sich ausschließlich aus dem Zulassungsschein (bei Lastkraftwagen getrennt für Führerhaus und Ladefläche). Entscheidungstexte 7 Ob 205/64 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.09.1964

Entscheidungen 1-2 von 2

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