Entscheidungen zu § 73 Abs. 4 KFG 1967

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-21 von 21

TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/21 95/11/0396

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 2 Jahren, gerechnet ab 12. Juni 1995, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Weiters wurde ihm gemäß § 75a Abs. 1 lit. a KFG 1967 das Lenken eines Motorfahrrades bis 12. Juni 1997 verboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die v... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.01.1997

RS Vwgh 1997/1/21 95/11/0396

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §73 Abs4;
Rechtssatz: Dadurch, daß der Beginn der Zeit, für welche keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (§ 73 Abs 2 KFG), mit dem (datumsmäßig bestimmten) Ablauf der vorangehenden vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung (hier: wegen einer anderen bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit e KFG... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.01.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/19 95/11/0294

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 27. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 31. Jänner 1995), entzogen. Einer Berufung wurde "gemäß § 57/2 KFG 1967 die aufschiebende Wirkung zuerkannt." Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochte... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.03.1996

RS Vwgh 1996/3/19 95/11/0294

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §64 Abs1;AVG §66 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs4;KFG 1967 §74 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995110294.X01 Im RIS sei... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.03.1996

TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/21 95/11/0064

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 1995 wurde die der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 3 und Abs. 4 KFG 1967 auf die Dauer von vier Wochen, gerechnet ab 18. November 1993, vorübergehend entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.03.1995

RS Vwgh 1995/3/21 95/11/0064

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;KFG 1967 §73 Abs3;KFG 1967 §73 Abs4;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/16 92/11/0055 1 Stammrechtssatz Bezieht sich die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme auf Grund des § 73 Abs 3 und Abs 4 KFG ausschließlich auf die Vergangenheit, nämlich auf den Zeitraum von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Bege... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.03.1995

TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/19 94/11/0081

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 und 4 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von 18 Monaten (ab 14. Oktober 1992) entzogen und ausgesprochen wurde, daß dem Beschwerdeführer für diese Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltu... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.04.1994

RS Vwgh 1994/4/19 94/11/0081

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §73 Abs4;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994110081.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.04.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/1 92/11/0155

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Abnahme seines Führerscheines am 4. September 1991 an, entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer während dieser Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gegen... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 01.12.1992

RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0155

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §73 Abs4 idF 1988/375 ;KFG 1967 §74 Abs1;KFG 1967 §76;KFGNov 12te;VwRallg;
Rechtssatz: Bis zum Inkrafttreten der 12ten KFG-Nov, BGBl 375/1988, war die rückwirkende Entziehung der Lenkerberechtigung unzulässig (Hinweis E 16.5.1984, 82/11/0256). Seit der Änderung der Rechts... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.12.1992

TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/17 92/11/0158

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 30 Monaten von der vorläufigen Führerscheinabnahme am 1. Februar 1992 an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.11.1992

RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0158

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §73 Abs4;
Rechtssatz: Die Bemessung der Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG von der vorläufigen Führerscheinabnahme an entspricht dem § 73 Abs 4 KFG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992110158.X03 Im RIS seit 12.06.2001 Zuletzt aktualisiert am 24.06.2... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.11.1992

TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/20 92/11/0092

Die Bundespolizeidirektion Wien entzog dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 28. März 1991 gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B und sprach gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. aus, daß ihm für die Zeit von zwölf Monaten gerechnet ab Abnahme seines Führerscheines, das sei bis einschließlich 21. März 1992, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Dezember 1991 wurde "der... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.10.1992

RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0092

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/11/0161 5 Stammrechtssatz Bei der Prognose, wann der Lenker seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt, kann es keinen Unterschied machen, ob dem betreffenden Besitzer einer Lenkerberechtigung der Führerschein vorläufig abgenommen wurde oder nicht; die Auslegung des § 73 Abs 4 KFG darf nic... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.10.1992

TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/16 92/11/0055

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Jänner 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 3 und 4 KFG 1967 auf die Dauer von vier Wochen, gerechnet ab der am 28. März 1991 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, vorübergehend entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Der mit dem angefochten... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.06.1992

RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0055

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;KFG 1967 §73 Abs3;KFG 1967 §73 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Bezieht sich die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme auf Grund des § 73 Abs 3 und Abs 4 KFG ausschließlich auf die Vergangenheit, nämlich auf den Zeitraum von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Begehung der Übertretung, so beginnt die Entziehungszeit daher nicht ers... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.06.1992

TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/16 90/11/0161

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 "mangels Verkehrszuverlässigkeit" die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend auf die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (das war der 9. Mai 1989), entzogen. Zugleich wurde ausgesprochen, daß gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.04.1991

RS Vwgh 1991/4/16 90/11/0161

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs4;
Rechtssatz: Bei der Prognose, wann der Lenker seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt, kann es keinen Unterschied machen, ob dem betreffenden Besitzer einer Lenkerberechtigung der Führerschein vorläufig abgenommen wurde oder nicht; die Auslegung des § 73 Abs 4 KFG darf nicht dazu führen, daß auf Grund der Art ihrer Berechnung die Zeit nach... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.04.1991

TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/23 89/11/0238

Gegen die aus dem Spruch: ersichtliche (die Angabe der Zeit in der Beschwerde mit "11.8.1989 um ca. 23.30 Uhr" beruhte offenbar auf einem Versehen und wurde vom Beschwerdeführer auch der zugrundeliegenden Anzeige entsprechend nachträglich richtiggestellt) und der belangten Behörde zuzurechnende Maßnahme richtet sich die vorliegende, auf Art. 131a B-VG gestützte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Die belangte Behörde beruft sich zur Rechtfertigung der gegen... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 23.01.1990

RS Vwgh 1990/1/23 89/11/0238

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §73 Abs4;KFG 1967 §76 Abs1;VwGG §33 Abs1;
Rechtssatz: Die gegen die vorläufige Abnahme des Führerscheines gerichtete Beschwerde ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß im darauffolgenden Entziehungsbescheid der Beginn der Entziehungsdauer gem § 73 Abs 4 KFG ab dem Tag der vorläufigen Abn... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.01.1990

RS Vwgh 1989/9/19 89/11/0077

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2 idF 1988/375;KFG 1967 §73 Abs4 idF 1988/375;
Rechtssatz: Die Nichtbeachtung der Bestimmung des § 73 Abs 4 KFG idF BGBl 1988/375, nämlich dass die Entziehungszeit ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines zu berechnen ist, führt dann nicht zur Rechtsverletzung des Betroffenen, wenn die Auffassung der Entziehungsbehörde, ab welchem Zeitpunkt die Verkeh... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.09.1989

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