Entscheidungen zu § 57 Abs. 7 KFG 1967

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RS UVS Oberösterreich 2000/12/21 VwSen-420275/23/Kl/Rd

Rechtssatz: Bei Sonne und guter Sicht tritt durch Verdunklungsfolien an den Seitenscheiben der ersten Sitzreihe keine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit ein, sodass mangels "Gefahr im Verzug" die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln rechtswidrig war. Schlagworte Gefahr im Verzug, Beurteilung nach konkreter Situation, Verdunkelungsfolien bei Sonne keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.12.2000

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