Mit dem angeführten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen es unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheides der BH D, vom 16.10.2002 die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen. Dadurch habe der Berufungswerber § 44 Abs 4 KFG verletzt, wofür über ihn eine Geldstrafe in Höhe v... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges wurde eine Übertretung nach § 43 Abs 4 lit d KFG zur Last gelegt, da er das Fahrzeug trotz Wegfalls der Haftpflichtversicherung seit 16.10.2002 nicht abgemeldet hatte, und zwar bis zum Tag der Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines am 06.11.2002. Da jedoch der Bescheid über die Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges bereits am 05.11.2002 vollstreckbar wurde und eine Fahrzeugabmeldung nach der Aufhebung der Zulassung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigten als verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche einer juristischen Person wird zu Unrecht angelastet einen Pkw nach Aufhebung der Zulassung (infolge Prämienverzuges) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet zu haben, wenn das Beweisverfahren ergibt, dass die Tiefgarage, in der sich das abgestellte Fahrzeug befand, ausnahmslos nur für Wohnungsinhaber des Hauses zugänglich ist; zumal der Meldungsleger in der Anzeige nur den Verdacht geäußert hat, dass die ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Fa. E B T GesmbH. in R, diese sei Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagenanhängers, Kennzeichen, zumindest bis zum 8.6.1998 unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.4.1998, GZ.: 11.1-LI 6JEG/GPK/98, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das genannte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ablieferungspflicht nach § 44 Abs 4 KFG besteht auch dann, wenn der verpflichtete bisherige Zulassungsbesitzer über den betreffenden LKW-Anhänger bzw. dessen Kennzeichentafeln und Zulassungsschein nicht verfügen kann, weil der Anhänger von dritten Personen benutzt und dem Verpflichteten (Geschäftsführer einer Transport-GmbH) nicht herausgegeben wird. So hätte der Verpflichtete grundsätzlich mit einem effektiven Kontrollsystem gewährleisten müssen, dass ihm als § 9 VStG-Vera... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.8.1997, GZ.: 15.1 1997/1626, wurde Herrn Helmuth E (im folgenden Berufungswerber) vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen MU-4 FBC unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 17.1.1997 die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für sein Fahrzeug unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Murau als zuständige Zulassungsbehörde abzuliefern. Dadu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges, das zur Konkursmasse gehörte, hätte nach Konkurseröffnung an den Masseverwalter gerichtet werden müssen, da durch die Konkurseröffnung das konkursfähige Vermögen des Gemeinschuldners zugunsten der Konkursgläubiger beschlagnahmt wurde und nicht mehr der Verwaltung und Verfügung des Gemeinschuldners unterlag. Daher liegt in so einem Falle keine Übertretung nach § 44 Abs 4 KFG vor, wenn der Gemeinschuldner der an ihn gerichteten Auffor... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt es der Beschuldigte als ehemaliger Zulassungsbesitzer trotz vollstreckbaren Bescheides der Bundespolizeidirektion als Zulassungsbehörde ungeachtet dieses Bescheides den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel unverzüglich (einer allfälligen Vorstellung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt) der Zulassungsbehörde oder der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde des Aufenthaltsortes des Beschuldigten zurückzustellen, macht er sich verwaltungsstraf... mehr lesen...
Rechtssatz: Teilt eine Versicherungsanstalt der Behörde mit, daß ein Fahrzeug nach dem 30.9.1991, 24.00 Uhr, nicht mehr versichert ist und leistet der Beschuldigte der bescheidmäßig aufgetragenen Ablieferung der Kennzeichentafeln mit der
Begründung: keine Folge, daß das Fahrzeug ab 30.9.1991, 0.00 Uhr, bei einer anderen Versicherung versichert ist und meldet er dies erst am 16.10.1991 der Behörde, die mit diesem Datum auch die bescheidmäßige Ablieferungspflicht der Kennzeichentafeln aufhob,... mehr lesen...