Begründung: Die klagende Versicherungsgesellschaft (in der Folge erstklagende Partei) war Haftpflichtversicherer eines LKW, der am 16.April 1991 von einem Sachverständigen des Amtes der NÖ. Landesregierung (dem Zweitnebenintervenienten) gemäß den §§ 55 und 57 KFG überprüft wurde. Der Sachverständige stellte verschiedene Mängel fest, unter anderem auch schwere Mängel an der Bremsanlage. Für den 3.Juni 1991 wurde demnach eine neuerliche Prüfung gemäß § 57 Abs 6 KFG angeordnet. Bei ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 BaAHG §1 Cd10AHG §1 FKFG 1955 §36 Abs1
Rechtssatz: Die Überprüfung eines "Ausgleichfahrzeuges" auf seine Verkehrstauglichkeit und Verkehrssicherheit bei Lenkung durch eine bestimmte Person seitens der MA 46, Wien (mittelbare Bundesverwaltung) und die Erstattung eines "technischen Gutachtens" über Verkehrseignung dieses Fahrzeuges (als Grundlage für die Zulassung zum Verkehr seitens der Polizeidirektion - Verkehrsamt) seitens der MA... mehr lesen...