Entscheidungen zu § 33 Abs. 2 KFG 1967

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RS UVS Kärnten 1995/10/12 KUVS-862/3/95;

Rechtssatz: Die Montage der Klimafolie "Sun Out" ist unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, da die Bauartgenehmigung durch das Kraftfahrbundesamt Flensburg alleine wegen des Erlasses des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6.9.1994 unzureichend ist. Der Beschuldigte ist von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung dann exkulpiert, wenn er sich beim Kauf der Klimafolie nicht nur auf die Angaben des renomierten Autozubehörhändlers verlassen hat, sondern ü... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.10.1995

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