Entscheidungen zu § 134 Abs. 3c KFG 1967

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE UVS Steiermark 2012/11/20 30.13-116/2012

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 13.01.2012 um 14.50 Uhr im Gemeindegebiet St. J (Weststeiermark) vom Kreuzungsbereich Mu/T bis zum Reitsportzentrum S, auf Höhe des Anwesens O, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt worden. Sie habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweig... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 20.11.2012

TE UVS Salzburg 2002/12/17 7/11948/4-2002th

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 5.10.2001, um 10:00 Uhr, in Salzburg, Kreuzung  F-gasse ? S-straße, den PKW mit dem Kennzeichen ZE-280EH (A) gelenkt und dabei mit einem Mobiltelefon (Handy) telefoniert, ohne dazu eine Freisprecheinrichtung benützt zu haben.   Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 3   5. Satz Kraftfahrgesetz begangen und wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 3 lit b Kraftfahrgesetz... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 17.12.2002

RS UVS Salzburg 2002/12/17 7/11948/4-2002th

Rechtssatz: In § 134 Abs 3c KFG sind keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale der Übertretung des § 102 Abs 3 5. Satz leg cit enthalten, sondern stellt diese Bestimmung eine besondere Verfahrensvorschrift für das durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren dar. Das heißt, dass die Behörde im Strafverfahren das Vorliegen der in § 134 Abs 3c KFG vorgesehenen Verfahrenschritte (Feststellung der Übertretung bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs 5 StVO, Anbot einer Organstrafverfügung, Verweigerung der... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 17.12.2002

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