Entscheidungen zu § 113 Abs. 2 KFG 1967

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Oberösterreich 1996/09/18 VwSen-103944/9/Br

Rechtssatz: § 113 Abs.1 KFG lautet: Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs.2 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser P... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.09.1996

RS UVS Kärnten 1993/10/21 KUVS-K2-1156/5/93

Rechtssatz: Die Fahrschulbewilligung ist zu entziehen, wenn eine Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung ist. Der Hinweis, daß die Fahrschulbesitzerin österreichweit keinen geeigneten Leiter fand, zwei Interessenten die nicht alle Bedingungen erfüllten, von der Behörde jedoch nicht angenommen wurden, sowie, daß zwar ein 100 km entfernt tätiger Fahrschulleiter bestellt wurde, dieser jedoch mitteilte, nicht zur Verfügung stehen zu können, verlängert diese gesetzlic... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.10.1993

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