Gründe: Richard B*** wurde im zweiten Rechtsgang abermals des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG. für das Jahr 1982 schuldig erkannt, weil die allein noch zu prüfende Frage, ob ihm der Strafaufhebungsgrund des § 14 FinStrG. zugute kommt, vom Erstgericht verneint wurde. Rechtliche Beurteilung Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. b StPO.) ist schon damit im Recht, daß ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs3FinStrG §31 Abs4 litbFinStrG §82 Abs3FinStrG §83
Rechtssatz: Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wird nicht mit der (förmlichen) "Einleitung des Strafverfahrens" nach §§ 82 Abs 3, 83 FinStrG, sondern (schon, aber auch erst) mit der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG anhängig. VwGH vom 17.02.1983, 81/16/0187; Veröff: JBl 1984,215 Entscheidungstexte ... mehr lesen...