Gründe: Der am 16.April 1927 geborene Isidor Z***** wurde der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A 1 und A 2 des Urteilssatzes) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt. Demnach hat er in der Zeit von September 1989 bis Sommer 1991 im (Zuständigkeits-)Bereich des Zollamtes Wien (A) gewerbsmäßig Zigaretten, hinsichtlich welcher in einem strafbestimmenden Wert von 337.671 S ein Schmugg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde die Angeklagte Heidelinde L*** - in einem auf Grund der Konnexitätsbestimmung des § 53 Abs. 4 FinStrG (idF vor der FinStrGNov 1985) gegen sie eingeleiteten gerichtlichen Finanzstrafverfahren - des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil sie in Leoben fahrlässig Sachen, hinsichtlich welcher von Hüseyin I*** ein Schmuggel begangen worden war, gekauft hat, und zwar 1. im... mehr lesen...
Norm: FinStrG §25StGB §42
Rechtssatz: Auch im Finanzstrafrecht kann sich die Beurteilung, was unter unbedeutenden Folgen zu verstehen ist, nicht wesentlich von den für Vermögensdelikten entwickelten Kriterien entfernen. Entscheidungstexte 15 Os 119/87 Entscheidungstext OGH 27.10.1987 15 Os 119/87 Veröff: SSt 58/80 14 Os 136/92 ... mehr lesen...